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§ 13 BauRG

Fassungen
01.05.2011 bis 30.04.2012 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 1301.05.201130.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1301.07.199030.04.2011 § → § BGBl. Nr. 258/1990
§ 1315.06.191230.06.1990 RGBl. Nr. 86/1912 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. I Nr. 30/2012

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

römisch zwei. Verfahren.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes nach dem Grundbuchsstand und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann, ist es zunächst im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkungen einer Anmerkung der Rangordnung nach Paragraphen 53 bis 56 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.
  2. Absatz 2,Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Organe, soweit diese Abgaben ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluss ist den Aufgeforderten mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. 39 Abs. 5, BGBl. I Nr. 111/2010

Schlagworte

Antrag

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR40125018