Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1992Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt
durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsangehörigkeit;durch Verlust der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, erforderlichen Staatsangehörigkeit;
durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses oder Abweisung des Konkursantrags mangels Masse;
durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes oder Kanzleisitzes in Österreich;
durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16 Abs. 1) umfaßt;durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwaltes (Paragraph 16, Absatz eins,) umfaßt;
durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;
durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera d,;
durch Verzicht des Patentanwaltes.
(2)Absatz 2,Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.Der Patentanwalt ist in den Fällen des Absatz eins, sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.Ein gemäß Absatz eins, aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4)Absatz 4,Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
Anmerkung
§ 7 Abs. 1 lit. e findet auf Patentanwälte keine Anwendung, die am 1.1.1982 in einem Dienstverhältnis nach dieser Bestimmung standen (Art. II, BGBl. Nr. 172/1983).
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12036255
alte Dokumentnummer
N2199225485J