Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.08.2001 bis 09.01.2008 — BGBl. I Nr. 107/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute23.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2019
§ 701.01.201422.05.2019 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 717.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 710.01.200816.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 15/2008
§ 711.08.200109.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2001
§ 701.01.199410.08.2001 § → § BGBl. Nr. 772/1992
§ 723.03.198331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 172/1983
§ 707.07.196722.03.1983 BGBl. Nr. 214/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 107/2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008danach: BGBl. I Nr. 15/2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
    1. Litera a
      durch Verlust der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
    2. Litera b
      durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;
    3. Litera c
      durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
    4. Litera d
      durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
    5. Litera e
      durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;
    6. Litera f
      durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
    7. Litera g
      auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera d,;
    8. Litera h
      durch Verzicht des Patentanwalts.
  2. Absatz 2,Der Patentanwalt ist in den Fällen des Absatz eins, sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera c, hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Absatz eins, aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 Anwendung zu finden.
  4. Absatz 4,Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im “Patentblatt” sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.

Schlagworte

Patentsenat

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P7/NOR40022645