Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses;
durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Österreich;
durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;
durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;
durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d; auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Litera d,;
durch Verzicht des Patentanwaltes.
(2)Absatz 2,Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen.Der Patentanwalt ist in den Fällen des Absatz eins, sowie im Fall seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen.
(3)Absatz 3,Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.Ein gemäß Absatz eins, aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6 Anwendung zu finden.
(4)Absatz 4,Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255652