Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Freie Makler
§ 57. (1) Die Börsekammer hat dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Kreis der gemäß § 15 Abs. 3 qualifizierten Bewerber die für eine geordnete Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.Paragraph 57, (1) Die Börsekammer hat dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Kreis der gemäß Paragraph 15, Absatz 3, qualifizierten Bewerber die für eine geordnete Abwicklung des geregelten Freiverkehrs erforderliche Anzahl von Freien Maklern als Börsemitglieder zugelassen wird. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung der an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern derselben Wertpapierbörse und mit den zum Betrieb des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigten Kreditinstitute, sowie zur Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt, sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren Geschäftsumfang aufweist.Die von der Börsekammer gemäß Absatz eins, zugelassenen Freien Makler sind zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung der an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstände, zum Abschluß solcher Verträge als Kommissionär mit anderen Mitgliedern derselben Wertpapierbörse und mit den zum Betrieb des Effektengeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG) berechtigten Kreditinstitute, sowie zur Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt berechtigt, sofern nicht die ihnen nach der Gewerbeordnung erteilte Gewerbeberechtigung einen geringeren Geschäftsumfang aufweist.
Anmerkung
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/1993.
Dokumentnummer
NOR12036417
Alte Dokumentnummer
N2199313241A