Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Freie Makler
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.Das Börseunternehmen hat, wenn dies nach der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die vom Börseunternehmen gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (§ 1 Abs. 1 BWG), CRR-Kreditinstitute (§ 1a BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.Die vom Börseunternehmen gemäß Absatz eins, bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten (Paragraph eins, Absatz eins, BWG), CRR-Kreditinstitute (Paragraph eins a, BWG) oder mit Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2004/39/EG berechtigt sein. Darüber hinaus dürfen sie keine Bankgeschäfte betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40155603