Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Text
Freie Makler
§ 57. (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß § 56 Abs. 1 bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß § 56 Abs. 4 zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.Paragraph 57, (1) Die Börsekammer hat, wenn dies nach der gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bestimmten Art des Börsehandels erforderlich ist, Börsemitglieder zu Freien Maklern zu bestellen. Diese haben die Vermittlung von Geschäften über die ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, zugeteilten Verkehrsgegenstände durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die von der Börsekammer gemäß Abs. 1 bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG umfassen.Die von der Börsekammer gemäß Absatz eins, bestellten Freien Makler müssen zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG mit anderen zu diesen Geschäften berechtigten Kreditinstituten gemäß Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG oder mit Wertpapierfirmen gemäß Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sein. Darüber hinaus darf ihre Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften nur die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG umfassen.
Dokumentnummer
NOR12038975
Alte Dokumentnummer
N2199659861J