Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die zur AusübungParagraph 15, (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur protokollierte Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes werden, die zur Ausübung
des Effektengeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 5 KWG,des Effektengeschäftes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG,
des Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach § 1 Abs. 2 Z 8 oder 9 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (KWG) oderdes Wertpapier-Emissionsgeschäftes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, oder 9 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung (KWG) oder
des Gewerbes der Freien Makler nach der GewO 1973 berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln setzt überdies die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Ausübung des Devisen- und Valutengeschäftes und den Nachweis einer nach dem Devisengesetz notwendigen Devisenhändlereigenschaft voraus.
(3)Absatz 3,Freie Makler dürfen als Mitglied einer Wertpapierbörse nur zugelassen werden wenn sie eine mindestens fünfjährige qualifizierte Tätigkeit bei einem an einer Wertpapierbörse zugelassenen Freien Makler, als Sensal oder Sensalegehilfe oder im Wertpapierbereich einer Bank nachweisen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen die geschäftsführenden Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer über diese fachliche Eignung verfügen.
(4)Absatz 4,Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und
zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren.
Schlagworte
Devisengeschäft, Handelssystem
Dokumentnummer
NOR12036773
Alte Dokumentnummer
N2199329311J