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§ 15 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 11/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1526.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1501.01.201425.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 1531.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 1501.04.200930.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 1501.11.200731.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 1501.01.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 1501.01.200431.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2003
§ 1501.07.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 1501.01.199830.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 1501.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 1501.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 1501.10.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1501.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 11/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999danach: BGBl. I Nr. 123/1999

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 15, (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch eins,, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG berechtigt sind;
  2. Ziffer 2
    Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
    1. Litera a
      in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Artikel 2, Nummer 20 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
    2. Litera b
      die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und - sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt - die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
    3. Litera c
      die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 3, Absatz 4, der Richtlinie 93/6/EWG;
  3. Ziffer 3
    anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 2, Ziffer 31, Litera b, BWG;
  4. Ziffer 4
    Lokale Firmen mit Sitz in einem Drittland, die
    1. Litera a
      in diesem zur Ausübung der Geschäfte im Sinne des Artikel 2, Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,
    2. Litera b
      in diesem an einer anerkannten Börse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 32, BWG zugelassen sind und dort einer Aufsicht unterliegen, und die
    3. Litera c
      ein Eigenkapital von mindestens 50 000 ECU aufweisen.
  1. Absatz 2,Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.
  2. Absatz 3,Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
    1. Ziffer eins
      einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;
    2. Ziffer 2
      bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
    3. Ziffer 3
      zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Ziffer 2, nominierte Börsebesucher sein.
  3. Absatz 4,Lokale Firmen und anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, solange ein Clearingteilnehmer (Paragraph 2, Ziffer 48, BWG) dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von der Lokalen Firma oder der anerkannten Wertpapierfirma an der Börse getätigten Geschäfte garantiert.
  4. Absatz 5,Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anderen anerkannten Börse gemäß Paragraph 2, Ziffer 32, BWG kann vereinbart werden, daß die Mitglieder einer Börse im Umfang ihrer Börsezulassung an der Herkunftsbörse auch am Handel an der Kooperationsbörse teilnehmen dürfen, wenn die Abwicklung der Börsegeschäfte an den Börsen jeweils durch eine anerkannte Clearingstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 33, BWG sichergestellt ist und diese in die Geschäfte der Mitglieder jener Börse, deren Abwicklung sie sicherstellt, eintritt. Die technischen und rechtlichen Bedingungen der Kooperationsbörse in bezug auf einen ordnungsgemäßen und fairen Börsehandel müssen denen des Börseunternehmens vergleichbar sein.
  5. Absatz 6,Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 33, BWG kann vereinbart werden, daß die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

Schlagworte

Devisengeschäft, Handelssystem, Dienstleistungsfreiheit

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040348

Alte Dokumentnummer

N2199850692L