Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:Paragraph 15, (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse können nur werden:
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Artikel römisch eins,, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, BWG berechtigt sind; Kreditinstitute gemäß § 9 BWG und Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, dieKreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG, die
in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG berechtigt sind,
die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 6 BWG erfolgt ist.die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder Absatz 6, BWG erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln; hierfür ist überdies der Nachweis einer nach dem Devisengesetz erforderlichen Devisenhändlereigenschaft zu erbringen.
(3)Absatz 3,Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich
einem bestehenden Handels- und Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;
zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;
zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Ziffer 2, nominierte Börsebesucher sein.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 1 und 2: Statt des KWG mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1994
Abs. 2, 5, 9 und 10 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 (siehe dazu § 105
Abs. 2.
Schlagworte
Devisengeschäft, Handelssystem, Dienstleistungsfreiheit
Dokumentnummer
NOR12038967
Alte Dokumentnummer
N2199659853J