Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Außerbörsliche Umsätze
§ 65. (1) Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden und im Bekanntmachungsblatt gemäß Abs. 2 spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen. Die Börsekammer hat die erhaltenen Meldungen aufzubewahren und insbesondere zum Zweck der Untersuchung bei Verdacht von Insidergeschäften zu verwenden.Paragraph 65, (1) Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden und im Bekanntmachungsblatt gemäß Absatz 2, spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen. Die Börsekammer hat die erhaltenen Meldungen aufzubewahren und insbesondere zum Zweck der Untersuchung bei Verdacht von Insidergeschäften zu verwenden.
(2)Absatz 2,Alle Börsemitglieder gemäß Abs. 1 haben gemeinsam für die Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes zu sorgen. Die Herausgabe und Veröffentlichung kann auch der Börsekammer mit deren Einverständnis gegen ein den Aufwand deckendes Entgelt übertragen werden. Diesfalls entfällt die gesonderte Meldung an die Börsekammer gemäß Abs. 1, wenn die zu veröffentlichenden Umsatzdaten am Tage des außerbörslichen Geschäftes bei der Börsekammer einlangen. Die Meldung und die Veröffentlichung sind für jedes Wertpapier gemäß Abs. 1 nach Stückumsatz und Wertumsatz im An- und Verkauf aufzugliedern.Alle Börsemitglieder gemäß Absatz eins, haben gemeinsam für die Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes zu sorgen. Die Herausgabe und Veröffentlichung kann auch der Börsekammer mit deren Einverständnis gegen ein den Aufwand deckendes Entgelt übertragen werden. Diesfalls entfällt die gesonderte Meldung an die Börsekammer gemäß Absatz eins,, wenn die zu veröffentlichenden Umsatzdaten am Tage des außerbörslichen Geschäftes bei der Börsekammer einlangen. Die Meldung und die Veröffentlichung sind für jedes Wertpapier gemäß Absatz eins, nach Stückumsatz und Wertumsatz im An- und Verkauf aufzugliedern.
Dokumentnummer
NOR12036800
Alte Dokumentnummer
N2199329338J