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§ 65 BörseG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 529/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6501.04.200231.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6501.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 6501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 6501.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6501.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 529/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Außerbörsliche Umsätze

Paragraph 65, (1) Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwartschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden und im Bekanntmachungsblatt gemäß Absatz 2, spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen. Die Börsekammer hat die erhaltenen Meldungen aufzubewahren und insbesondere zum Zweck der Untersuchung bei Verdacht von Insidergeschäften zu verwenden.

  1. Absatz 2,Alle Börsemitglieder gemäß Absatz eins, haben gemeinsam für die Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes zu sorgen. Die Herausgabe und Veröffentlichung kann auch der Börsekammer mit deren Einverständnis gegen ein den Aufwand deckendes Entgelt übertragen werden. Diesfalls entfällt die gesonderte Meldung an die Börsekammer gemäß Absatz eins,, wenn die zu veröffentlichenden Umsatzdaten am Tage des außerbörslichen Geschäftes bei der Börsekammer einlangen. Die Meldung und die Veröffentlichung sind für jedes Wertpapier gemäß Absatz eins, nach Stückumsatz und Wertumsatz im An- und Verkauf aufzugliedern.

Schlagworte

Ankauf

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036800

Alte Dokumentnummer

N2199329338J