Rechtstracker.at

§ 65 BörseG

Fassungen
01.11.2007 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 60/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6501.04.200231.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6501.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 6501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 6501.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6501.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.11.2007BGBl. I Nr. 60/2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen kann unbeschadet der Absatz 2 und 3 alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Artikel 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Artikel 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Das Börseunternehmen kann unbeschadet des Paragraph 15, Unternehmen, die Informationen gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 69, WAG 2007 im Rahmen der Vor- oder Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen haben, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 2 und 3 verwendet.
  5. Absatz 5,Das Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Absatz 3,, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.
  6. Absatz 6,Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 2,, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Vorhandelsinformation, Geldkurs

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40090121