Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Das Börseunternehmen kann unbeschadet der Abs. 2 und 3 alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.Das Börseunternehmen kann unbeschadet der Absatz 2 und 3 alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Artikel 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Artikel 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Das Börseunternehmen kann unbeschadet des § 15 Unternehmen, die Informationen gemäß § 65 oder § 69 WAG 2007 im Rahmen der Vor- oder Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen haben, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 2 und 3 verwendet.Das Börseunternehmen kann unbeschadet des Paragraph 15, Unternehmen, die Informationen gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 69, WAG 2007 im Rahmen der Vor- oder Nachhandelstransparenz zu veröffentlichen haben, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nicht diskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 2 und 3 verwendet.
(5)Absatz 5,Das Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 3, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.Das Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Absatz 3,, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.
(6)Absatz 6,Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 2, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 2,, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
Schlagworte
Vorhandelsinformation, Geldkurs
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40090121