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§ 65 BörseG

Fassungen
01.04.2002 bis 31.10.2007 — BGBl. I Nr. 97/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6501.04.200231.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 6501.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 6501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 6501.01.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6501.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007danach: BGBl. I Nr. 60/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Kursveröffentlichung

Paragraph 65, (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der FMA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

  1. Absatz 2,Wird von der Berechtigung gemäß Absatz eins, kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;
    2. Ziffer 2
      sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Absatz eins, zu veröffentlichen:
      1. Litera a
        mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;
      2. Litera b
        alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, daß vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.
  2. Absatz 3,Für den Fall, daß im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat das Börseunternehmen zu veranlassen, daß diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.
  3. Absatz 4,Das Börseunternehmen kann bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 5,Die Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Das Börseunternehmen bestimmt mit Zustimmung der FMA die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der FMA bestimmen, daß die Veröffentlichungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

Schlagworte

Ankauf, Durchschnittspreis

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020873