Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beteiligungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Beteiligungsfondsgesellschaft
§ 3. (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.Paragraph 3, (1) Die Beteiligungsfondsgesellschaft ist der Rechtsträger für ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die Konzession zum Beteiligungsfondsgeschäft darf nur einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden.
(3)Absatz 3,Die Aktien einer Beteiligungsfondsgesellschaft müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.
(4)Absatz 4,Das Grundkapital hat mindestens 150 Millionen Schilling zu betragen. Davon müssen mindestens 75 Millionen Schilling bar eingezahlt sein.
(5)Absatz 5,Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, BWG) und das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG) betreiben.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12036986
Alte Dokumentnummer
N2199329854J