Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Öffentliche Bekanntmachung.
§ 4. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.Paragraph 4, (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
Bezeichnung des Gerichtes;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
Namen und Anschrift des Ausgleichsverwalters;
Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104, KO);
eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde.
(3)Absatz 3,Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach Paragraph 68, auf längstens acht Wochen anzuordnen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994
Schlagworte
Ausgleichsedikt, KO, RGBl. Nr. 337/1914
Dokumentnummer
NOR12037418
Alte Dokumentnummer
N2199433868J