Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist dieNach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die
Neufassung von Abs. 2 Z 2 und 3 auf Verfahren anzuwenden, dieNeufassung von Absatz 2, Ziffer 2 und 3 auf Verfahren anzuwenden, die
nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.
Text
Öffentliche Bekanntmachung.
§ 4. (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.Paragraph 4, (1) Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
Bezeichnung des Gerichtes;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
Namen, Anschrift, Telefonnummer und Telefaxnummer des Ausgleichsverwalters;
Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104, KO);
eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde.
(3)Absatz 3,Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach Paragraph 68, auf längstens acht Wochen anzuordnen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 3, BGBl. Nr. 153/1994
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997
Schlagworte
Ausgleichsedikt, KO, RGBl. Nr. 337/1914