Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Abs. 2 Z 3 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 Absatz 2, Ziffer 3, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).eröffnet werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
Öffentliche Bekanntmachung.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
Bezeichnung des Gerichtes;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;
Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 104 KO);eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104, KO);
eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde.eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde.
(3)Absatz 3,Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach § 68 auf längstens acht Wochen anzuordnen.Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach Paragraph 68, auf längstens acht Wochen anzuordnen.
Schlagworte
Ausgleichsedikt, KO, RGBl. Nr. 337/1914, Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030302