(3)Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 9 sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen.Die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen.