Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.2005 bis 31.10.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.02.200531.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013
§ 426.06.199631.01.2005 § → § BGBl. Nr. 284/1996
§ 414.06.199525.06.1996 § → § BGBl. Nr. 333/1995
§ 401.01.199413.06.1995 BGBl. Nr. 891/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2013

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnungselemente sind:
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
    2. Ziffer 2
      das Ursprungsland („erzeugt in ...”), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
    3. Ziffer 3
      der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung oder der sonstigen Kennzeichnung des kosmetischen Mittels ergibt;
    4. Ziffer 4
      der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
    5. Ziffer 5
      bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist); das Mindesthaltbarkeitsdatum ist durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...“ in Verbindung mit
      1. Litera a
        der unverschlüsselten Angabe von Monat und Jahr oder von Tag, Monat und Jahr (jeweils in dieser Reihenfolge) oder
      2. Litera b
        dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der die Angabe gemäß Litera a, angebracht ist, ersichtlich zu machen;
    6. Ziffer 5 a
      bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten die Angabe des Zeitraums, während dessen das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann; die Verwendbarkeitsdauer ist durch
      1. Litera a
        die Anbringung des in der Anlage 2 abgebildeten Symbols für einen geöffneten Cremetopf und
      2. Litera b
        die Angabe des Zeitraums in Monaten und/oder Jahren ersichtlich zu machen. Es ist zulässig, bei diesen Produkten auch das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben;
    7. Ziffer 6
      die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
    8. Ziffer 7
      die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise, ferner etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch, insbesondere von Friseuren, bestimmt sind;
    9. Ziffer 8
      die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht;
    10. Ziffer 9
      die Bestandteile (ingredients); als Bestandteile gelten nicht Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen, technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind, und Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind
    1. Ziffer eins
      Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
    2. Ziffer 2
      Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
      1. Litera a
        wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
      2. Litera b
        auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist; die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sind in deutscher Sprache anzuführen; die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 76/768/EWG erstellten gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile oder, sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen; im Falle der Genehmigung der Geheimhaltung im Sinne der Richtlinie 95/17/EG ist die dem Bestandteil entsprechend Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie zugeordnete Registriernummer anzuführen.
  4. Absatz 4,Die Bestandteile gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind in einer Liste mit der Überschrift „Bestandteile“ oder „Ingredients“ in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen. Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff „Parfum“ oder „Aroma“ zu erwähnen. Stoffe, die gemäß der Spalte „weitere Einschränkungen und Anforderungen“ im Anhang römisch drei der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/93/EG, Amtsblatt Nummer L 300 vom 25.09.2004, Seite 13, anzuführen sind, sind ungeachtet ihrer Funktion in dem Erzeugnis anzugeben. Bestandteile in einer Konzentration unter 1 vH können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 vH angeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index oder der Bezeichnung im Anhang römisch vier der Richtlinie 76/768/EWG angeführt werden. Bei dekorativen kosmetischen Mitteln, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte „kann ... enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden.
  5. Absatz 5,Die Angabe, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, ist nur dann zulässig, wenn der Hersteller und seine Zulieferer
    1. Litera a
      weder für die Entwicklung des kosmetischen Fertigerzeugnisses noch für die Entwicklung von dessen Prototyp und Bestandteilen Tierversuche durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben und
    2. Litera b
      keine Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Schlagworte

Gewichtsangabe, Riechstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10003120

Dokumentnummer

NOR40061978