Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 891/1993Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers;
das Ursprungsland („erzeugt in ...“), soferne das Ursprungsland weder Österreich noch ein anderer EWR-Mitgliedstaat ist;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
der Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichtsangabe (Frischgewicht) oder Volumenangabe;
bei Produkten mit einer Mindesthaltbarkeit bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist) durch den Hinweis „mindestens haltbar bis ...“, gefolgt von der unverschlüsselten Angabe von
dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht ist;
die gegebenenfalls zur Sicherstellung der Mindesthaltbarkeit erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
die wegen der Beschaffenheit des Produkts erforderlichen besonderen Anwendungsbedingungen und Warnhinweise;
die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer) oder eine andere Angabe (wie das Datum), die die Identifizierung des Herstellungspostens (Charge) ermöglicht.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 Z 4 sindAusgenommen von der Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind
Gratisproben, Portionspackungen und Packungen, die weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter enthalten, und
Großpackungen, für die die Gewichts- oder Volumenangabe wegen der Eigenart der verpackten kosmetischen Mittel nicht von Bedeutung ist, wenn deren Stückzahl auf der Großpackung angegeben ist. Die Angabe der Stückzahl darf entfallen,
wenn die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Zahl der in der Großpackung verpackten Stücke nicht beeinträchtigt ist, oder
auf Großpackungen, die üblicherweise nur als Einheiten mehrerer kosmetischer Mittel in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 sind jedenfalls in deutscher Sprache anzubringen; das Kennzeichnungselement gemäß Abs. 1 Z 3 ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen.Die Kennzeichnungselemente gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 sind jedenfalls in deutscher Sprache anzubringen; das Kennzeichnungselement gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist in deutscher Sprache oder in einem allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdruck anzubringen.
(4)Absatz 4,Werden Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels, deren Kennzeichnung nicht ohnehin nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen gemäß Abs. 1 freiwillig angegeben, so sind sie mit ihrem Allgemeinnamen, ihrer chemischen Bezeichnung oder mit einer anderen international anerkannten Bezeichnung, wie der Bezeichnung nach den CTFA-Richtlinien (Richtlinien der Cosmetic, Toiletry and Fragrance Association) in abfallender Reihenfolge ihrer Massenprozente zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten; Duftstoffe und ihre Ausgangsstoffe dürfen mit einem Sammelbegriff wie „Parfüm“ oder „fragrances“ bezeichnet werden. Inhaltsstoffe unter 1%, wie Farbstoffe, dürfen in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Inhaltsstoffen aufgelistet werden. Für diese Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.Werden Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels, deren Kennzeichnung nicht ohnehin nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist, zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen gemäß Absatz eins, freiwillig angegeben, so sind sie mit ihrem Allgemeinnamen, ihrer chemischen Bezeichnung oder mit einer anderen international anerkannten Bezeichnung, wie der Bezeichnung nach den CTFA-Richtlinien (Richtlinien der Cosmetic, Toiletry and Fragrance Association) in abfallender Reihenfolge ihrer Massenprozente zum Zeitpunkt der Herstellung aufzulisten; Duftstoffe und ihre Ausgangsstoffe dürfen mit einem Sammelbegriff wie „Parfüm“ oder „fragrances“ bezeichnet werden. Inhaltsstoffe unter 1%, wie Farbstoffe, dürfen in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Inhaltsstoffen aufgelistet werden. Für diese Kennzeichnung gilt Paragraph 3, Absatz 3, sinngemäß.
Schlagworte
Gewichtsangabe
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12036522
Alte Dokumentnummer
N2199319768L