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§ 5 BörseG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 753/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 527.06.200631.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
§ 501.04.200226.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 501.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 501.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 501.12.198931.12.1996 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 753/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Vollversammlung

Paragraph 5, (1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Börseräten. Ihre Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

  1. Absatz 2,Die Vollversammlung ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Erlassung des Statuts und dessen Änderung,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von Verordnungen der Börsekammer,
    3. Ziffer 3
      die Erlassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Börsekammer,
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide ihrer Ausschüsse und gegen Bescheide des Präsidenten in Angelegenheiten der Besuchsberechtigung,
    5. Ziffer 5
      die Amtsenthebung von Börseräten,
    6. Ziffer 6
      die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,
    7. Ziffer 7
      die Wahl der Ausschußmitglieder,
    8. Ziffer 8
      die Wahl der Rechnungsprüfer,
    9. Ziffer 9
      die Ernennung des Generalsekretärs und seiner Stellvertreter,
    10. Ziffer 10
      die Bestellung und die dauernde und zeitweilige Enthebung von Börsesensalen,
    11. Ziffer 11
      die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
    12. Ziffer 12
      die Verfügung über das unbewegliche sowie über wesentliche Teile des beweglichen Vermögens der Börsekammer,
    13. Ziffer 13
      die Erlassung der Gebührenordnung,
    14. Ziffer 14
      die Bestimmung des Börseortes,
    15. Ziffer 15
      die Festsetzung der Regeln für den Handelsablauf, insbesondere gemäß Paragraph 26,

  1. Absatz 2 a,Die Vollversammlung kann sich im Statut bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, oder Maßnahmen, die Einfluß auf die Wettbewerbsfähigkeit der Börse haben.
  2. Absatz 3,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Börseräte anwesend ist; für Beschlußfassungen über das Statut und dessen Änderung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Börseräte erforderlich. Für Beschlüsse über die Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten sowie von Börseräten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für sonstige Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Im Statut kann auch die Beschlußfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorgesehen werden.
  3. Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich, jedoch kann die Beiziehung von Auskunftspersonen beschlossen werden. Solche Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Geheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Aussagen vor den staatlichen Gerichten.

Schlagworte

Dienstordnung, Bezugsordnung

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12038960

Alte Dokumentnummer

N2199659846J