Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Erlöschen der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession erlischt:Paragraph 5, (1) Die Konzession erlischt:
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 2, Absatz 3,);
mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12040342
Alte Dokumentnummer
N2199850686L