Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Erlöschen der Konzession
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt:
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 2, Absatz 3,);
mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40020849