Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.Paragraph 25, (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3)Absatz 3,Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.
(4)Absatz 4,Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Absatz 2, für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Absatz 2, zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12038970
Alte Dokumentnummer
N2199659856J