Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 17. (1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:Paragraph 17, (1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung), der Beginn der Schutzdauer,
gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß der Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 108, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikel 27, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß der Artikel 34, oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
(Anm.: tritt mit 13. 4. 1999 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 13. 4. 1999 in Kraft)
(3)Absatz 3,Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
(4)Absatz 4,Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
(5)Absatz 5,Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch § 56 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im "Österreichischen
Markenanzeiger".
Dokumentnummer
NOR12041065
Alte Dokumentnummer
N2199960898L