Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung), der Beginn der Schutzdauer,
gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 112, der Verordnung (EG) Nr. 207 aus 2009,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikel 27, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Artikel 34, oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 9quinquies des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Art. 3 Abs. 4 oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Art. 3ter Abs. 2 des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Art. 4bis des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
(3)Absatz 3,Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
(4)Absatz 4,Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
(5)Absatz 5,Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch § 56 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im „Österreichischen Markenanzeiger“.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40152720