Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.2017 bis 13.01.2019 — BGBl. I Nr. 124/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute14.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 91/2018
§ 1701.09.201713.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 1701.01.201431.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 1713.04.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1701.01.199612.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 1701.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 773/1992
§ 1701.08.197731.12.1993 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2017BGBl. I Nr. 124/2017

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019danach: BGBl. I Nr. 91/2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Marke,
    2. Ziffer 2
      die Registernummer,
    3. Ziffer 3
      der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität,
    4. Ziffer 4
      der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter,
    5. Ziffer 5
      die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, geordnet nach der Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung),
    6. Ziffer 6
      der Beginn der Schutzdauer,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Registrierung auf Grund eines Umwandlungsantrages, so ist ein Hinweis darauf ins Register aufzunehmen. Außerdem gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 112, der Verordnung (EG) Nr. 207 aus 2009,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, der Anmeldetag der Unionsmarke im Sinne des Artikel 27, dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Artikel 34, oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.
    2. Ziffer 2
      Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Artikel 9 q, u, i, n, q, u, i, e, s, des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, das Datum der internationalen Registrierung im Sinne des Artikel 3, Absatz 4, oder das Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung im Sinne des Artikel 3 t, e, r, Absatz 2, des Protokolls. Gegebenenfalls ist auch der der Marke gemäß Artikel 4 b, i, s, des Protokolls zukommende Zeitrang im Register einzutragen.
  3. Absatz 2 a,Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Absatz 2, auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.
  4. Absatz 3,Marken, die bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung bestehen und für die keine bestimmte Schriftform beansprucht wurde, sind in Großbuchstaben oder arabischen Ziffern einzutragen.
  5. Absatz 4,Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.
  6. Absatz 5,Die Marke ist nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
  7. Absatz 6,Das Markenregister und die über seinen Inhalt anzulegenden Kataloge stehen jedermann zur Einsicht offen. Von den Eintragungen ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift auszustellen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch § 56 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Die Veröffentlichungen iS des Abs. 5 erfolgen im „Österreichischen Markenanzeiger“.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194824