Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1574/1938dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1574/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§. 11.Paragraph 11,
Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestatten.
Schlagworte
Fünfteil, Wert, Landwirtschaft, Teil, Dritteil
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR12041329
Alte Dokumentnummer
N3189916043A