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§ 11 HypBG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 88/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 1101.08.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 1101.04.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1101.07.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 1113.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 1574/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 88/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 11,

Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.

Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestatten.

Absatz 3, wurde nicht vergeben.

Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach Paragraph 35, Absatz eins, auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

Die Währung des Nennwertes der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – ausgeschlossen ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Hypothekenbank erworben wurden, sind in den Büchern der Hypothekenbank als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für Wertpapiere in den Paragraphen 30, Absatz 4, 32, Absatz eins, 34 a, 35, 37, Absatz eins und 37 Absatz 2, gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.

Anmerkung

Abs. 3 wurde nicht vergeben.

Schlagworte

Fünfteil, Wert, Landwirtschaft, Teil, Dritteil

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12056615

Alte Dokumentnummer

N3199811509O