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§ 11 HypBG

Fassungen
01.08.2004 bis 31.05.2005 — BGBl. I Nr. 90/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 1101.08.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 1101.04.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1101.07.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 1113.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 1574/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. I Nr. 90/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005danach: BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig.
  2. Absatz 2,Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Der Reichswirtschaftsminister kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei Drittheilen des Werthes gestatten.
  3. Absatz 3,Die FMA kann die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke bis zu zwei Drittteilen des Wertes gestatten.
  4. Absatz 4,Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbriefgläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach Paragraph 35, Absatz eins, auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

Schlagworte

Fünfteil, Wert, Landwirtschaft, Teil, Dritteil

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40054296