Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1974dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§. 38.Paragraph 38,
Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach Paragraph 30, Absatz 3, erforderliche Bescheinigung ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12041356
Alte Dokumentnummer
N3189916070A