Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. Paragraph 38, Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach Paragraph 30, Absatz 3, erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR40064355