Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekenbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021dRGBl. S 375 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38.Paragraph 38,
Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach Paragraph 30, Absatz 3, erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
NOR40076183