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§ 1 FBSchVG

Fassungen
11.02.1905 bis 30.04.2004 — RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 101.05.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 45/2004
§ 111.02.190530.04.2004 RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fundierte Bankschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 213/1905

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.02.1905RGBl. Nr. 213/1905

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 45/2004

Abkürzung

FBSchVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,

Auf die von Banken ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) enthalten (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-, Industriekredit-Schuldverschreibungen u. s. w.), finden die im Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Ohne die im Paragraph 4, jenes Gesetzes vorgeschriebene Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden.

Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengeldern ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn für sie ein Zahlungs- oder Bürgschaftsversprechen des Staates, eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder oder einer inländischen, zur Einhebung von Umlagen berechtigten öffentlichen Körperschaft besteht.

Gibt eine Bank verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich verschiedener Kategorien

oder Serien im Statut verfügt werden.

Schlagworte

Kommunalschuldverschreibung, Eisenbahnschuldverschreibung, Meliorationsschuldverschreibung, RGBl. Nr. 48/1874, Zahlungsversprechen

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008

Gesetzesnummer

10003738

Dokumentnummer

NOR12041383

Alte Dokumentnummer

N3190525031L