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§ 1 FBSchVG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.05.2005 — BGBl. I Nr. 45/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 101.05.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 45/2004
§ 111.02.190530.04.2004 RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fundierte Bankschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 213 aus 1905, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 45/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005danach: BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

FBSchVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,

Auf die von Banken ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) enthalten (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-, Industriekredit-Schuldverschreibungen u. s. w.), finden die im Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Ohne die im Paragraph 4, jenes Gesetzes vorgeschriebene Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden.

Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengeldern ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die volle Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.

Gibt eine Bank verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich verschiedener Kategorien oder Serien im Statut verfügt werden.

Schlagworte

Kommunalschuldverschreibung, Eisenbahnschuldverschreibung, Meliorationsschuldverschreibung, RGBl. Nr. 48/1874, Zinsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008

Gesetzesnummer

10003738

Dokumentnummer

NOR40051617