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§ 1 FBSchVG

Fassungen
01.06.2005 bis 07.07.2022 — BGBl. I Nr. 32/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 101.05.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 45/2004
§ 111.02.190530.04.2004 RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fundierte Bankschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2005BGBl. I Nr. 32/2005

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

FBSchVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die zur Ausgabe fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Kaution für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus diesen Schuldverschreibungen zu bestellen.
  2. Absatz 2,Das Kreditinstitut darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte (Absatz 5,) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Die als Kaution bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß Absatz 5, dürfen nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs und des Vertragspartners des Kreditinstitutes eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Regierungskommissärs zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der in Absatz 5, genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstitutes kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden. Werden Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig gehalten (Absatz 6,), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken.
  4. Absatz 4,In Ansehung jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf Grund einer vom Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Wird im Falle des Absatz 6, die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist. Zur Löschung des Kautionsbandes ist die Bestätigung des Regierungskommissärs erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister gelöscht wurde. Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Regierungskommissär zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (Paragraph 230 b, ABGB);
    2. Ziffer 2
      Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist;
    3. Ziffer 3
      Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt;
    4. Ziffer 4
      Wertpapiere, wenn sie von einer der in Ziffer 3, genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.
    Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten Bankschuldverschreibungen gleichgestellt.
  6. Absatz 6,Als Kaution bestellte Vermögenswerte und Teile von solchen Vermögenswerten eines anderen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, BWG stehen Vermögenswerten, deren Gläubiger das Kreditinstitut ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig hält, hat Paragraph 48, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten gesondert ausgewiesen wird.
  7. Absatz 7,Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswerten (Absatz 5,) oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat das Kreditinstitut die fehlende Deckung
    1. Ziffer eins
      durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (Paragraph 2, Ziffer 18, BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, BWG oder
    2. Ziffer 2
      durch Geld
    zu ersetzen (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen.
  8. Absatz 8,Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes (Paragraph 3,) voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten zu decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen, dass als Kaution Vermögenswerte derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert den Barwert der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen zuzüglich einer sichernden Überdeckung, die unter angemessener Berücksichtigung von Marktrisiken zu ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu betragen hat, deckt.
  9. Absatz 9,Gibt ein Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für die fundierten Bankschuldverschreibungen und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Kreditinstitute können für fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch die in Absatz 5, Ziffer 3 und 4 genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige fundierte Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Schlagworte

Zinsrisiko, Währungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003738

Dokumentnummer

NOR40064436