Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.07.1954 bis 24.08.1995 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1431.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1425.08.199530.12.1996 § → § BGBl. Nr. 574/1995
§ 1401.07.195424.08.1995 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

24.08.1995danach: BGBl. Nr. 574/1995

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 14, (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

  1. Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (Paragraph eins,) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Absatz eins, erwähnten Änderungen verweigert, sind zu zerschlagen und dem Einreicher zurückzustellen.

Schlagworte

Goldgegenstand

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042488

Alte Dokumentnummer

N3195424524L