Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1995Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.Paragraph 14, (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (§ 1) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Abs. 1 erwähnten Änderungen verweigert, sind dem Einreicher zurückzustellen.Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt (Paragraph eins,) nicht erreichen, bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt oder an denen der Einreicher die Vornahme der im Absatz eins, erwähnten Änderungen verweigert, sind dem Einreicher zurückzustellen.
Schlagworte
Goldgegenstand
Dokumentnummer
NOR12054584
Alte Dokumentnummer
N3199550288J