Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 14. (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.Paragraph 14, (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.
(2)Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nicht erreichen oder bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sind dem Einreicher zurückzustellen, welcher die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher Überwachung vorzunehmen hat.Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 nicht erreichen oder bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sind dem Einreicher zurückzustellen, welcher die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher Überwachung vorzunehmen hat.
Schlagworte
Goldgegenstand
Dokumentnummer
NOR12055583
Alte Dokumentnummer
N3199659786J