Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
31.12.1996 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1431.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1425.08.199530.12.1996 § → § BGBl. Nr. 574/1995
§ 1401.07.195424.08.1995 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 14, (1) Gold- und Silbergegenstände, bei denen die Probe ergibt, daß sie zwar einen gesetzlich zulässigen Feingehalt haben, aber den in Ziffern aufgeschlagenen nicht erreichen, sind erst nach Richtigstellung der Ziffern zu punzieren. Alle Edelmetallgegenstände, deren sonstige Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sind erst zu punzieren, wenn die gesetzwidrige Beschaffenheit unter punzierungsamtlicher Überwachung behoben worden ist.

  1. Absatz 2,Edelmetallgegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 nicht erreichen oder bei denen eine andere gesetzwidrige Eigenschaft sich nicht beheben läßt, sind dem Einreicher zurückzustellen, welcher die Unkenntlichmachung unrichtiger Feingehaltszahlen unter punzierungsamtlicher Überwachung vorzunehmen hat.

Schlagworte

Goldgegenstand

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12055583

Alte Dokumentnummer

N3199659786J