Rechtstracker.at

§ 25 GrStG 1955

Fassungen
01.01.1963 bis 26.06.2001 — BGBl. Nr. 146/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 2527.06.200115.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 2501.01.196326.06.2001 BGBl. Nr. 146/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 146/1963

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 146/1963

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001danach: BGBl. I Nr. 59/2001

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 25, Zerlegungsstichtag.

  1. Absatz eins,Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
  2. Absatz 2,Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 100 Schilling von ihrem bisherigen Anteil abweicht.

Schlagworte

Aufteilung, Änderung, Gemeindeanteil, Mindeständerung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042558

Alte Dokumentnummer

N3195511420Q