Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001BGBl.Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3Bezugszeitraum: Absatz 3
ab 1. 1. 2002
§ 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001 Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
Text
§ 25. Zerlegungsstichtag.Paragraph 25, Zerlegungsstichtag.
(1)Absatz eins,Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
Schlagworte
Aufteilung, Änderung, Gemeindeanteil, Mindeständerung
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2010
Dokumentnummer
NOR40019023