Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundsteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Abs. 4: Bezugszeitraum ab 1.1.2011 vgl. § 31 Abs. 9Absatz 4 :, Bezugszeitraum ab 1.1.2011 vergleiche Paragraph 31, Absatz 9
Text
§ 25. Zerlegungsstichtag.Paragraph 25, Zerlegungsstichtag.
(1)Absatz eins,Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
(2)Absatz 2,Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
(4)Absatz 4,Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Absatz 2, gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Absatz 3, kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.
Schlagworte
Aufteilung, Änderung, Gemeindeanteil, Mindeständerung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Dokumentnummer
NOR40118953