Rechtstracker.at

§ 25 GrStG 1955

Fassungen
ab 16.06.2010 — BGBl. I Nr. 34/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 2527.06.200115.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 2501.01.196326.06.2001 BGBl. Nr. 146/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 34/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Absatz 4 :, Bezugszeitraum ab 1.1.2011 vergleiche Paragraph 31, Absatz 9

Text

Paragraph 25, Zerlegungsstichtag.

  1. Absatz eins,Der Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
  2. Absatz 2,Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
  4. Absatz 4,Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Absatz 2, gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Absatz 3, kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.

Schlagworte

Aufteilung, Änderung, Gemeindeanteil, Mindeständerung

Im RIS seit

14.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40118953