Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 412/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 242Paragraph 242
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.Paragraph 242,
Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche. Abgabenbeträge unter 100 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (Paragraph 215,) unter 100 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Anmerkung
NOV: Art. II, Z 5, BGBl. Nr. 412/1988.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043733
alte Dokumentnummer
N3196110907T