Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 242Paragraph 242
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.Paragraph 242,
(1)Absatz eins,Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(2)Absatz 2,Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR40178363