Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 242Paragraph 242
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich: gilt für ab dem 19. 4. 1980 gestellte
Rückzahlungsanträge (Art. V, Z 15, BGBl. Nr. 151/1980).Rückzahlungsanträge (Artikel römisch fünf,, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,).
Text
H. Behandlung von Kleinbeträgen.
§ 242.Paragraph 242,
Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 215) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche. Abgabenbeträge unter 50 S sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (Paragraph 215,) unter 50 S sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044018
Alte Dokumentnummer
N3196118072S