Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 720.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 7, Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in mechanische Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Unter mechanischer Verbindung im Sinne dieser Bestimmung ist jede unbewegliche oder bewegliche, nicht durch Hartlötung hergestellte Verbindung zu verstehen; dazu zählt das Verschrauben, Verstiften, Vernieten, Einsetzen in Fassungen und das Befestigen mit Zinn(Weich)lot oder Kitt oder Klebemittel organischer Natur.
  2. Absatz 2,Die unedlen Teile sind mit der Unechtbezeichnung, das heißt mit den Worten „Metall'' oder „Unecht'' oder mit dem Namen des Metalles, aus dem sie bestehen, zu versehen. Die Unechtbezeichnung ist bei Platin-, Gold- und Silbergegenständen, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, wie zum Beispiel bei Crayons, nicht erforderlich. Solche Gegenstände sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen.

Schlagworte

Platingegenstand, Goldgegenstand

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044791

Alte Dokumentnummer

N3196726567L