Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 7. Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen Paragraph 7, Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen
(1)Absatz eins,Gemäß § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie zum Beispiel dem Wort „Metall'' oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht erkennbar im Sinne des § 2 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie zum Beispiel dem Wort „Metall'' oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht erkennbar im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.
(2)Absatz 2,Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen. Ist eine Vorlage in zerlegtem Zustand ohne Beschädigung des Gegenstandes nicht möglich, so ist der Partei die Möglichkeit zu geben, den Nachweis der Beschaffenheit auf andere Weise, zum Beispiel durch die Vorlage von Werkstückplänen, zu erbringen.
Schlagworte
Platingegenstand, Goldgegenstand
Dokumentnummer
NOR12056167
Alte Dokumentnummer
N3199761180J