Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 720.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 7, Verbindung mit Bestandteilen aus unedlen Metallen

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes dürfen Edelmetallgegenstände mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht erkennbar bleiben. Auch unedle Metallbestandteile, die mit einer Unechtbezeichnung, wie zum Beispiel dem Wort „Metall'' oder dem Namen des Metalles, versehen sind, gelten als leicht erkennbar im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Punzierungsgesetzes. Die Punzierungsbehörde ist berechtigt, die Unechtbezeichnung auf Ersuchen und Kosten des Einreichers am Gegenstand anzubringen.
  2. Absatz 2,Platin-, Gold- und Silbergegenstände, die eine aus unedlen Metallen hergestellte, äußerlich nicht sichtbare technische Vorrichtung enthalten, sind, wenn sie ohne Beschädigung auf ihre innere Beschaffenheit nicht untersucht werden können, im zerlegten Zustand zur Prüfung vorzulegen. Ist eine Vorlage in zerlegtem Zustand ohne Beschädigung des Gegenstandes nicht möglich, so ist der Partei die Möglichkeit zu geben, den Nachweis der Beschaffenheit auf andere Weise, zum Beispiel durch die Vorlage von Werkstückplänen, zu erbringen.

Schlagworte

Platingegenstand, Goldgegenstand

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056167

Alte Dokumentnummer

N3199761180J