Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
§ 48Paragraph 48
Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen gemäß § 61 dieser Verordnung die echten von den unechten Gegenständen getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden. Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen gemäß Paragraph 61, dieser Verordnung die echten von den unechten Gegenständen getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12044832
Alte Dokumentnummer
N3196726608L