Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 48. Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen gemäß § 60 dieser Verordnung Edelmetallgegenstände von Gegenständen im Sinne des § 26 des Punzierungsgesetzes optisch getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden. Paragraph 48, Werden zum Verkauf bestimmte Gegenstände vor der Versteigerung öffentlich ausgestellt, so müssen gemäß Paragraph 60, dieser Verordnung Edelmetallgegenstände von Gegenständen im Sinne des Paragraph 26, des Punzierungsgesetzes optisch getrennt und letztere mit einer entsprechenden Aufschrift versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12056185
Alte Dokumentnummer
N3199761198J