Rechtstracker.at

§ 7 AlkAbgG 1973

Fassungen
16.01.1974 bis 29.07.1988 — BGBl. Nr. 27/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 730.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 410/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 716.01.197429.07.1988 BGBl. Nr. 27/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.01.1974BGBl. Nr. 27/1974

Außerkrafttretensdatum

29.07.1988danach: BGBl. Nr. 410/1988

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
    2. Ziffer 2
      der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
    3. Ziffer 3
      der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet wird.
  2. Absatz 2,Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Die Menge der eingeführten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
    3. Ziffer 3
      die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
  3. Absatz 3,Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Absatz eins, vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

Anmerkung

Zu Abs. 4: V: BGBl. Nr. 505/1972

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045364

Alte Dokumentnummer

N3197211108R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P7/NOR12045364